Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unseres Schreibens. Sie werden Bestandteil des Maklervertrages zwischen uns und unserem Auftraggeber.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Sämtliche Beschreibungen, Angaben und Ausführungen stammen aus Quellen, die uns grundsätzlich als verlässlich erscheinen. Wir haben diese Beschreibungen, Angaben und Ausführungen jedoch nicht überprüft. Sämtliche Angaben, Beschreibungen und Ausführungen sind daher ausdrücklich ohne irgendwelche Gewähr und Haftung. Es obliegt alleine und ausschließlich dem potentiellen Käufer bzw. Mieter deren Richtigkeit und Vollständigkeit in geeigneter Weise gesondert zu überprüfen.
Allfällige Meinungen, Annahmen, Schätzungen und Vorhersagen stellen bloß Beispiele dar, die keine Grundlage für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung und des Ertrages der Liegenschaft bzw. des Objektes sind. Es wird dem potentiellen Käufer bzw. Mieter dringend geraten, insbesondere allfällige rechtliche, steuerliche, finanzielle und/oder technische Voraussetzungen und Auswirkungen eines Ankaufes bzw. einer Anmietung der Liegenschaft bzw. des Objektes aus eigenem zu prüfen, da wir dafür keine Haftung übernehmen können.
CB Richard Ellis hat keine Untersuchung hinsichtlich Verschmutzung und potentieller Kontaminierung von Grund, Gebäuden, Wasser oder Luft oder sonstiger Umweltfaktoren durchgeführt und übernimmt dafür keine Gewähr. Potentielle Käufer bzw. Mieter müssen diese Umstände selbst erheben bzw. überprüfen.
Ist dem Auftraggeber ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sonst gilt die Anbotsstellung als anerkannt.
Provisionspflicht entsteht mit Willenübereinstimmung zum Abschluss eines Vertrages über das von uns angebotene Objekt und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Willensübereinstimmung rückgängig gemacht wird.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu anderen, vom Anbot abweichenden, Bedingungen abgeschlossen wird, oder wenn ein Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Provision zu bezahlen, sofern
das von uns vermittelte Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt;
das von uns vermittelte Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sonder mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Der Auftraggeber hat uns als Entschädigung und Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages auch ohne einen uns zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag in Höhe der vereinbarten Provision zu bezahlen, wenn
der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler zustande gekommen ist oder
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Für den Fall leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung von CBRE einvernehmlich ausgeschlossen.
Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet CBRE bis zur Höhe der von CBRE für den konkreten Schaden zur Verfügung stehenden Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch mit 15 % des Transaktionsvolumens bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500.000.